
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Top Facility Technology GmbH (Stand: März 2025)
1. Anwendungsbereich
1.1 Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf verwiesen wird.
1.3 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.
1.4 Grundlage dieser AGB ist die jeweils aktuelle Fassung der ÖNORM A 2060 zum Zeitpunkt der Angebotslegung, soweit nicht abweichend geregelt.
2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns als angenommen.
3. Preise und Preisänderungen
3.1 Für die Richtigkeit unserer Kostenvoranschläge übernehmen wir keine Haftung.
3.2 Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.3 Bei einer Leistungserbringung später als vier Monate nach Vertragsabschluss behalten wir uns eine Preisanpassung an geänderte Lohn- und Materialkosten vor, sofern kein Festpreis vereinbart wurde.
3.4 Zusatz- und Nebenleistungen, die nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden gesondert berechnet.
3.5 Nach einem Jahr Vertragsdauer kann bei wesentlichen Kostenveränderungen eine Preisanpassung erfolgen.
3.6 Unsere Forderungen gelten als wertgesichert. Berechnungsbasis ist der VPI gemäß Statistik Austria.
3.7 Bei Reinigungsverträgen werden Kollektivvertragserhöhungen weiterverrechnet.
3.8 Teilrechnungen und Anzahlungen können von uns nach eigenem Ermessen verlangt werden.
4. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
4.1 Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Zahlungen gelten nur dann als geleistet, wenn sie auf unser bekanntgegebenes Konto erfolgen.
4.2 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir gesetzliche Verzugszinsen sowie alle damit verbundenen Kosten.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen zulässig.
4.4 Im Fall einer Insolvenz des Kunden sind wir zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt.
4.5 Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei Weiterverarbeitung erlangen wir Miteigentum.
4.6 Wir behalten uns das Recht zur Aufrechnung mit Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen vor.
4.7 Zahlungen werden stets zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
4.8 Bei Insolvenzverfahren steht uns ein Rücktrittsrecht sowie das Recht auf Anpassung der Zahlungsbedingungen zu.
5. Arbeitsdurchführung
5.1 Technische Leistungen erfolgen Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 17:00 Uhr, Freitag bis 12:30 Uhr. Zuschläge gelten außerhalb dieser Zeiten.
5.2 Infrastrukturelle Leistungen erfolgen werktags zwischen 6:00 und 20:00 Uhr. Zuschläge gelten außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen.
5.3 Der Auftraggeber stellt Wasser, Strom, verschließbare Lagerräume und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung.
6. Verzug, Rücktritt, höhere Gewalt
6.1 Leistungstermine gelten nur bei schriftlicher Fixvereinbarung. Die Frist beginnt erst nach vollständiger Klärung aller relevanten Punkte.
6.2 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, können wir nach angemessener Frist anderweitig disponieren.
6.3 Bei höherer Gewalt verlängern sich die Leistungsfristen angemessen oder wir können vom Vertrag zurücktreten.
6.4 Unsere Haftung bei Verzug ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bei Schaden gilt eine pauschale Entschädigung (max. 5 % des Auftragswerts).
6.5 Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich.
6.6 Für Schäden an Reinigungsgut haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.7 Verlust von übergebenen Schlüsseln oder Code-Karten ist mit maximal EUR 20.000,-- abgesichert.
6.8 Wird ein Auftrag objektiv nicht durchführbar, steht uns ein Rücktrittsrecht zu. Entgelt für bereits erbrachte Leistungen bleibt geschuldet.
7. Abnahme, Mängelprüfung
7.1 Die Abnahme erfolgt zum vereinbarten Termin oder nach Meldung der Abnahmefähigkeit. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung.
7.2 Teillieferungen sind zulässig, sofern für den Kunden zumutbar.
7.3 Wird keine schriftliche Mängelanzeige binnen fünf Werktagen gemacht, gilt die Leistung als genehmigt.
7.4 Offene Mängel sind innerhalb von drei Tagen schriftlich und mit Fotodokumentation anzuzeigen.
7.5 Versteckte Mängel sind binnen fünf Tagen ab Entdeckung schriftlich zu melden.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Unsere Leistung erfolgt nach Wahl durch Verbesserung oder Austausch.
8.2 Bei Rechtsmängeln wird die Lieferung angepasst oder wir treten Rechte gegen Dritte an den Kunden ab.
8.3 Der Kunde hat uns zur Mängelbehebung ausreichend Zeit einzuräumen, andernfalls entfällt die Haftung.
8.4 Bei wiederholtem Mangel bleibt dem Kunden nur die Preisminderung.
8.5 Keine Gewährleistung bei durch Kunden verursachten Mängeln oder bei Fremdnachbesserung.
8.6 Unsere Haftung für Drittprodukte ist auf den Umfang der Ansprüche gegen den Dritten beschränkt.
8.7 Eigenschaften gelten nicht als zugesichert, es sei denn, schriftlich vereinbart.
8.8 Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Höchstgrenzen pro Schadensfall:
– EUR 2.500.000 für Personen-/Sachschäden
– EUR 250.000 für Bearbeitungsschäden
– EUR 150.000 für Vermögensschäden
8.9 Bei Softwareüberlassung ist die Haftung ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich abweichend geregelt.
8.10 Irrtumsanfechtung ist ausgeschlossen.
9. Software
9.1 Software darf nur auf dem dafür vorgesehenen System genutzt werden.
9.2 Alle Rechte verbleiben bei uns. Unterlizenzen und Kopien sind untersagt.
10. Verjährung
Alle Ansprüche verjähren – sofern gesetzlich nicht kürzer – nach sechs Monaten ab Abnahme.
11. Sanktionen
Der Kunde bestätigt, keine sanktionierte Person zu sein. Bei gegenteiliger Feststellung behalten wir uns ein sofortiges Kündigungsrecht vor.
12. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde sorgt für Zugänglichkeit, Infrastruktur, Sicherheitsmaßnahmen und stellt die notwendigen Hilfsmittel und Räume zur Verfügung. Nachteilige Folgen bei Unterlassung trägt der Kunde.
13. Vertragslaufzeit
13.1 Jahresverträge verlängern sich automatisch, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.
13.2 Sonderreinigungen gelten als Einmalaufträge.
13.3 Bei Beendigung ist eine gemeinsame Schlussabnahme durchzuführen. Spätere Mängelmeldungen werden nicht anerkannt.
13.4 Erfolgt keine Schlussbegehung, gilt die Leistung als ordnungsgemäß.
14. Subunternehmer und Abwerbeverbot
14.1 Wir dürfen Subunternehmer beauftragen.
14.2 Abwerbung unseres Personals während oder bis ein Jahr nach Vertragsende ist untersagt.
Vertragsstrafe: EUR 3.500 je Fall.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Restvertrag gültig.
15.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
15.3 Eine Abtretung von Rechten ist ohne unsere Zustimmung unzulässig.
15.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, 1010. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.